| Das Meistgebot ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen, wenn eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben wird. Nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist. Das bedeutet: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird durch die Rücklage nicht
gemindert. |
Beachten Sie | Bei einem „normalen“ Erwerb durch notariellen Kaufvertrag hatte der Bundesfinanzhof 1991 entschieden, dass eine
Instandhaltungsrücklage grunderwerbsteuermindernd berücksichtigt werden kann. In dem aktuellen Urteil lässt der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen, ob er hieran weiter festhält.
Quelle | BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. II R 29/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185767; BFH-Urteil vom 9.10.1991, Az. II R 20/89
| In den nächsten beiden Jahren sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen. Zudem soll die kalte Progression ausgeglichen
werden. Darauf hat sich die Bundesregierung verständigt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. |
Die Pläne im Einzelnen
Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dieser Betrag soll 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR und 2018 um 180
EUR auf 9.000 EUR erhöht werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.
Der Kinderfreibetrag soll im nächsten Jahr um 108 EUR auf 4.716 EUR und 2018 um weitere 72 EUR auf 4.788 EUR steigen. Ferner soll das Kindergeld 2017 und 2018 um jeweils 2 EUR
monatlich je Kind angehoben werden.
Ab 2017 soll auch der monatliche Kinderzuschlag steigen: um 10 EUR auf 170 EUR.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend dem Grundfreibetrag auf 8.820 EUR für 2017 und auf 9.000 EUR für 2018 angehoben.
Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate 2017 verschoben
werden.
Kritik vom Bund der Steuerzahler
Der Bund der Steuerzahler hat diese Mini-Reform als unzureichend kritisiert – und zwar aus zwei Gründen:
Quelle | BMF vom 12.10.2016: „Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen“;
Bund der Steuerzahler vom 12.10.2016: „Diese Mini-Entlastung reicht uns nicht“
| Hat ein Steuerpflichtiger mit einer privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, können die gezahlten Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat
der Bundesfinanzhof klargestellt. |
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er wegen Selbstbehalte geringere Beiträge zahlen musste. Die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen machte er bei seiner Einkommensteuererklärung geltend – allerdings ohne Erfolg. |
Da die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt, ist sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung. Demzufolge scheidet ein Abzug als
Sonderausgaben aus.
Zwar handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen. Diese sind aber nur abzugsfähig, wenn die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom
Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder) überschritten wird – und dies war hier nicht der Fall.
Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen Selbstbehalte zu tragen sind, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte.
Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189656
| Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ am 14.10.2016 zugestimmt. Die folgenden Änderungen können somit in Kraft treten. |
Kfz-Steuer
Die derzeit im Kraftfahrzeugsteuergesetz enthaltene fünfjährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird rückwirkend für alle Erstzulassungen ab 1.1.2016 auf zehn Jahre ausgedehnt. Die
Steuerbefreiung gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die bis zum 31.12.2020 zugelassen werden. Begünstigt sind zudem technisch angemessene,
verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen.
Lohnsteuer
Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens muss nicht mehr als
geldwerter Vorteil versteuert werden, sondern ist künftig steuerfrei. Gleiches gilt auch für Pedelecs, also zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer
fahren können. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Arbeitgeber können geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 % besteuern. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die zu den
Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden.
MERKE | Die lohnsteuerlichen Neuregelungen gelten ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017 und sind bis Ende 2020 befristet. Die Vergünstigungen gelten nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. |
Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, BR-Drs. 523/16 (B) vom 14.10.2016
| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) kann der Steuerpflichtige nicht in Anspruch nehmen, wenn die Rechnungen nicht an ihn,
sondern an seine Verwandten gerichtet sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat, so das Finanzgericht München. |
Sachverhalt |
Im Streitfall ging es um Handwerkerleistungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden, den er zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert und wurden vom Steuerpflichtigen beglichen. Das Finanzamt versagte eine Steuerermäßigung beim Steuerpflichtigen, was das Finanzgericht München bestätigte. |
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Aus
der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt
und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt.
Im Streitfall waren die Handwerkerrechnungen allerdings nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an seine Schwester gerichtet, d. h., er hatte keine Rechnung erhalten.
PRAXISHINWEIS | Der Gesetzgeber hat nur die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt, sodass die Steuerermäßigung auch bei einem abgekürzten Zahlungsweg in Betracht kommt. Somit blieb es der Schwester im Streitfall grundsätzlich unbenommen, die an sie gerichteten Rechnungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. |
Quelle | FG München, Urteil vom 14.1.2016, Az. 7 K 2205/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189557
| Brandenburg hat im Bundesrat eine Gesetzesinitiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer gestartet. Ein entsprechender Entschließungsantrag Brandenburgs wurde an die Ausschüsse des
Bundesrats überwiesen. Ziel ist es, Kapitaleinkünfte nach erfolgter Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs von Steuerdaten wieder dem persönlichen
Einkommensteuersatz zu unterwerfen. |
Hintergrund: Seit 2008 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern pauschal mit 25 % besteuert. Die Abgeltungsteuer wurde u. a.
eingeführt, um die Steuerflucht ins Ausland einzudämmen.
Auffassung Brandenburgs
Nach Ansicht Brandenburgs privilegiert die Abgeltungsteuer die Besserverdienenden. Im Vergleich zum persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 %) stellt der pauschale Steuersatz von 25 %
eine unverhältnismäßige Bevorzugung dar.
Ferner hat sich gezeigt, dass ein geringer Steuersatz von 25 % kein wirksames Mittel gegen Kapitalflucht und Steuerhinterziehung darstellt. Dies gilt umso mehr, als mit dem Gesetz zum
automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen die Grundlage für eine effektive Besteuerung von im Ausland angelegtem Kapital geschaffen wurde. Damit wird zukünftig ein
zeitnaher Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie zwischen den zahlreichen OECD-Ländern ermöglicht.
Weitere Meinungen
Ob der Vorstoß Brandenburgs letztendlich Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu konstatieren, dass über die Abschaffung der Abgeltungsteuer bereits seit einiger Zeit diskutiert
wird. Auch namhafte Politiker der Bundesregierung (z. B. Sigmar Gabriel) befürworten eine Abschaffung.
Demgegenüber haben sich die deutschen Banken Ende vergangenen Jahres für den Erhalt der Abgeltungsteuer eingesetzt. Zum einen liegt der Steuersatz von 25 % im Vergleich mit anderen
EU-Mitgliedstaaten an der oberen Grenze. Außerdem werden Kapitalerträge in Deutschland „brutto“ besteuert: Kosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten und Fahrtkosten zu
Hauptversammlungen (= Werbungskosten) sind nicht absetzbar. Zudem können Veräußerungsverluste mit anderen Kapitalerträgen nur eingeschränkt verrechnet werden.
Quelle | Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer, BR-Drs. 643/16 vom 4.11.2016; Deutscher Bundestag „Banken für Beibehaltung der Abgeltungsteuer“ vom 2.11.2015
| Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung des Einkommensteuergesetzes, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter
Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Ein Sachbearbeiter hatte unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem dies bekannt wurde, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.
Das Unternehmen war der Ansicht, dass die Verluste nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte unterliegen würden. Denn die Unternehmensleitung selbst hatte die Geschäfte nicht gebilligt und auch keine Spekulationsabsicht gehabt. |
Der Bundesfinanzhof stellte zunächst heraus, dass die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch dann nicht entfällt, wenn ein Angestellter die Devisentermingeschäfte auf strafbare Weise ohne
Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt.
Beachten Sie | Allerdings umfasst die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in
Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wonach die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für
Termingeschäfte gelten soll, die rein auf die „physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte gerichtet sind.
Der Bundesfinanzhof hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das Finanzgericht Nürnberg muss nun im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen
Termingeschäfte treffen.
Quelle | BFH-Urteil vom 6.7.2016, Az. I R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189230; BMF-Schreiben vom 23.9.2005, Az. IV B 2 - S 2119 - 7/05
| Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur zulässig, wenn ein besonderer Grund
vorliegt. Dazu zählt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl. |
Hintergrund: Nicht Buchführungspflichtige können grundsätzlich wählen, ob sie ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschussrechnung
ermitteln. Ein beliebiges Hin- und Herwechseln ist aber nicht zulässig.
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. So hatte der Steuerpflichtige sein Wahlrecht im Streitfall zugunsten einer
Einnahmen-Überschussrechnung wirksam ausgeübt. Denn der Bundesfinanzhof wertete die Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung unter Erklärung eines Übergangsgewinns an das Finanzamt als
Beweisanzeichen dafür, dass der Unternehmer die Gewinnermittlung als endgültig ansah.
Ist das Wahlrecht vor Eintritt der Bestandskraft bereits wirksam ausgeübt worden, ist diese Wahl nachträglich nicht mehr zu ändern. Vielmehr bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel
grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden und kann nur bei einem besonderen Grund vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln.
Im Streitfall war ein besonderer wirtschaftlicher Grund für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart weder ersichtlich, noch wurde er vom Steuerpflichtigen dargelegt. Vielmehr
begehrte der Steuerpflichtige die Rückkehr zur Bilanzierung, um die versagte Teilwertabschreibung auf ein Flurstück dem Grunde nach doch noch zu ermöglichen. Denn eine Teilwertabschreibung
ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen.
Quelle | BFH-Urteil vom 2.6.2016, Az. IV R 39/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188697
| Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es möglich, fehlerhafte Rechnungen auch rückwirkend zu berichtigen. Damit kann der Vorsteuerabzug gerettet und eine Verzinsung
vermieden werden. |
Hintergrund
Wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung wegen einer unvollständigen Rechnung versagt, kann dies mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach Ansicht
der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die
zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.
Ob eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt, wird in Deutschland seit Jahren diskutiert. Aktuell hat der Europäische Gerichtshof seine
Rechtsprechung nach einer Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen präzisiert.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können Rechnungen mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt berichtigt werden. Durch die deutsche Handhabung wird die
Neutralität der Umsatzsteuer eingeschränkt.
Beachten Sie | Der Europäische Gerichtshof hält die Verzinsung zwar für unangemessen. Allerdings sind die Mitgliedstaaten befugt, Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der
formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen – etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur
Schwere des Verstoßes steht.
Offene Fragen
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist sicherlich zu begrüßen. Es ist jedoch auch zu konstatieren, dass (erneut) nicht alle relevanten Fragen beantwortet wurden. So erging das Urteil
zur Rückwirkung einer nachträglich ergänzten USt-Identifikationsnummer. Welche Mindestanforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit diese rückwirkend berichtigt werden kann, blieb
(leider) offen.
Ebenfalls ungeklärt ist der späteste Korrekturzeitpunkt – oder mit anderen Worten: Bis zu welchem Zeitpunkt muss eine Rechnung korrigiert werden, um Rückwirkung entfalten zu können?
Angesichts dieser offenen Fragen wird es wohl noch etwas dauern, bis endlich Rechtssicherheit besteht.
Quelle | EuGH vom 15.9.2016, C-518/14, Rs. Senatex, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188726
| Der Nettolohn kann durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen vielfach optimiert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass einige Gestaltungsmodelle mit der
Verwaltungsauffassung nicht im Einklang stehen. So zeigt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise, dass Rückfallklauseln für die steuerfreie Gewährung eines
Kindergartenzuschusses schädlich sind. |
Hintergrund: Die steuerfreie Abrechnung von Arbeitgeberleistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (= Kindergartenzuschuss) setzt u. a. voraus, dass
die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Somit sind Gehaltsumwandlungen schädlich.
Schädlich ist es nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aber auch, wenn sogenannte Rückfallklauseln vereinbart werden. In diesen wird bestimmt, dass der Arbeitnehmer ab
dem Wegfall der Voraussetzungen für die zweckgebundene Ersatzvergütung einen Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn hat.
Beispiel |
Arbeitgeber A hat mit seinem Arbeitnehmer AN einen Bruttoarbeitslohn von 2.500 EUR vereinbart. Seit Januar 2016 erhält AN anstelle einer außertariflichen Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss von 100 EUR pro Monat. Die Vereinbarung über die zweckgebundene Zahlung wird als Anhang zum Arbeitsvertrag genommen.
Im August 2016 wird das Kind des AN eingeschult. AG und AN hatten im Januar 2016 bereits vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes ein Arbeitslohn von 2.600 EUR gezahlt wird. Damit hat AN ab August 2016 einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den Arbeitslohn von 2.600 EUR. |
Lösung: Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wird der zweckgebundene Kindergartenzuschuss durch diese Vereinbarung nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gezahlt und bleibt von Anfang an nicht lohnsteuerfrei.
Beachten Sie | Zudem soll es schädlich sein, wenn dem Arbeitnehmer einseitig ein Kündigungsrecht mit Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Bruttoarbeitslohn eingeräumt
wird.
Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015
| Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem
Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2016. |
Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates verbindlich machen.
Übergangsregeln weiterhin zu beachten
Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1.1.2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR vorsehen.
Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.1.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 EUR.
MERKE | Ab dem 1.1.2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR bekommen. |
Quelle | Die Bundesregierung vom 26.10.2016: „Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR“
| Die Sachbezugswerte für 2017 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Nicht angepasst wurde der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft, der auch im nächsten Jahr 223 EUR
beträgt. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde hingegen um 5 EUR auf 241 EUR erhöht. |
Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für Mahlzeiten |
||
Mahlzeit |
monatlicher Wert |
kalendertäglicher Wert |
Frühstück |
51 EUR (2016: 50 EUR) |
1,70 EUR (2016: 1,67 EUR) |
Mittag- bzw. Abendessen |
95 EUR (2016: 93 EUR) |
3,17 EUR (2016: 3,10 EUR) |
Quelle | Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 536/16 (B) vom 4.11.2016
| Umzugskosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das
Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1.3.2016
sowie ab 1.2.2017 gelten. |
Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Verwaltung ist dies z. B. in folgenden Fällen der Fall:
Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Zudem ist zu beachten, dass anstelle der Pauschalen auch die im
Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden können.
Umzugsbedingte Unterrichtskosten
ab 1.3.2014 = 1.802 EUR
ab 1.3.2015 = 1.841 EUR
ab 1.3.2016 = 1.882 EUR
ab 1.2.2017 = 1.926 EUR
Sonstige Umzugskosten
Verheiratete:
ab 1.3.2014 = 1.429 EUR
ab 1.3.2015 = 1.460 EUR
ab 1.3.2016 = 1.493 EUR
ab 1.2.2017 = 1.528 EUR
Ledige:
ab 1.3.2014 = 715 EUR
ab 1.3.2015 = 730 EUR
ab 1.3.2016 = 746 EUR
ab 1.2.2017 = 764 EUR
Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):
ab 1.3.2014 = 315 EUR
ab 1.3.2015 = 322 EUR
ab 1.3.2016 = 329 EUR
ab 1.2.2017 = 337 EUR
Beachten Sie | Bei den sonstigen Umzugskosten erhöhen sich die Pauschalen um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.
Q
uelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 - S 2353/16/10005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189461
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
|
Zeitraum |
Zins |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 |
-0,63 Prozent |
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 |
-0,13 Prozent |
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
| Im Monat Dezember 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.12.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf
hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2016 am 28.12.2016.